American Music & Arts Camp
Feriencamp-Anbieter aus Österreich
Heinrich-Heine-Gasse 42
9020 Klagenfurt
Der Verein SPEAK wurde 2009 durch eine Elterniniziative gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Kinder und Jugendliche sprachlich und künstlerisch zu fördern und somit das österreichische Schulsystem in vielen Belangen zu stützen und zu unterstützen. Die Idee, den Spracherwerb durch künstlerische Element wie Tanz, Gesang und Schauspiel zu bereichern, findet in Workshops und Camps ihre Umsetzung. Den Kindern und Jugendlichen wird hier ein spielerischer und zugleich herausfordernder Zugang zur Sprache und zur eigenen Kreativität ermöglicht.
2010 hat der Verein die Schirmherrschaft für das AMC American Musical Camp übernommen.
Die Campleiter und Projektverantwortlichen
Tony Lardge (USA, Florida) und Markus Jastraunig (Wien)
haben jahrelange internationale Erfahrung im kreativen
Arbeiten mit Kindern und Jugendlichen.
ToNy LARDGE stammt aus Fort Lauderdale, Florida. Er graduierte am Broward Community College in freier Kunst, studierte Jura an der Shaw University in Raleigh, NC, und setzte seine Ausbildung am Point Park Conservatorium in Pittsburgh fort. Während seiner Zeit in Los Angeles arbeitete Tony für die Sugar Ray Robinson Youth Federation, wo er jahrelang als Tanzworkshopleiter und Theaterkunstvortragender Erfahrungen mit Kindern und Jugendlichen sammelte.
Tony lebt seit nunmehr 11 Jahren in Österreich und arbeitet neben seiner Profession als Choreograph/Tanzlehrer und
Performer auch an zahlreichen Kinder- und Jugendprojekten. Er unterrichtet(e) in den Sparten Ballet, Jazz und Contemporary Modern Dance am Performing Art Center, am Konservatorium in der Wiener Johannesgasse, am USI
Wien, in den Vereinigten Ballettschulen in Burgenland und Wien, im Tanzstudio Maar in Perchtoldsdorf und performt(e)
für die Jeunesse und den Musikverein Wien.
MARKuS JASTRAuNIG wurde 1978 in Klagenfurt geboren. Er studierte am Musikkonservatorium in Klagenfurt und
schloss später sein Studium an der Universität Klagenfurt ab (Publizistik,Pädagogik). Seit 8 Jahren lebt Markus in Wien, arbeitet als Performancekünstler im In- und Ausland und hat sich auf die kreative Arbeit mit Kindern und Jugendlichen spezialisiert. In zahlreichen Musikproduktionen für die Jeunesse und den Musikverein setzt er seine
Erfahrungen im kreativen Umgang mit Kindern und Jugendlichen um, und arbeitet(e) unter anderem mit den Wiener
Philharmonikern und Symphonikern, den Wiener Sängerknaben und zahlreichen (inter)national bekannten Künstlern
wie Hopkinson Smith, Tony Lardge, Uwe Kröger, Marika Lichter, Anna Maria Kaufmann, Jesper Tydén, John Sazz und
engagiert sich in Kinder- und Jugendprojekten für das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Kontakt:
Telefon: +43 (699) 14007469,
E-Mail: speak.musical[*AT*]gmail.com
Angebote / Pakete
American Music & Arts Camp
9063 Maria Saal, Tanzenberg 1
Kontaktformular
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ALLGEMEINE TEILNAHME- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFT SBEDINGUNGEN
AM E R IC A N AR T S & MU S I C CA M P
VE R E I N SPEAK
1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (American Music & Arts Camp, c/o Verein
SPEAK) den Abschluss eines Reisevertrages an. Grundlage dieses Angebotes sind die
Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen des Veranstalters. Die Anmeldung kann
mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail, Internet)
vorgenommen werden. Bei Internetbuchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der
Buchung auf elektronischem Weg. Der Reiseveranstalter versendet innerhalb einer Frist von
spätesten 7 Tagen eine Buchungsbestätigung. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt ein
verbindlicher gültiger Reisevertrag zustande. Ist der Teilnehmer zum Zeitpunkt des Ferienlagers nicht
volljährig, so wird er durch die Sorgeberechtigten vertreten. Die Sorgeberechtigten erkennen die
Teilnahmebedingungen an.
2. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung müssen Sie 20% vom Gesamtpreis anzahlen. Die Anzahlung
wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung leisten Sie bitte spätestens vier Wochen vor
Reisebeginn oder wie im Einzelfall vereinbart. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die
Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, ist der Reiseveranstalter
berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit
Rücktrittskosten gemäß § 6 zu belasten.
3. Der Sorgeberechtigte erteilt mit seiner Annahme der Buchungsbestätigung die Genehmigung, dass
der Teilnehmer am ausgeschriebenen Programm teilnehmen darf und dass die ausgeschriebenen
Aktivitäten und Sportgeräte genutzt werden können. Es gilt als vereinbart, dass der Kunde für Fotos
zum Zweck der Dokumentation der Arbeit des Vereins und zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit
(eigene Homepage, Flyer, Pressemitteilungen, Aushänge in den Räumlichkeiten der Objekte o.ä.)
eine Fotoerlaubnis erteilt. Der Kunde bestätigt, dass der Teilnehmer gesund ist und an den
ausgeschriebenen Aktivitäten während der Reise teilnehmen kann bzw. nur an den auf der
Anmeldung anzugebenden Erkrankungen leidet. Der Kunde gibt das Einverständnis, dass
erforderliche, vom Arzt dringend erachtete medizinische Maßnahmen einschließlich dringend
erforderlicher Operationen veranlasst werden, wenn das Einverständnis eines Sorgeberechtigten
aufgrund besonderer Umstände nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Sollten sich
kurzfristige Veränderungen am Gesundheitszustand einstellen, muss der Veranstalter darüber
unverzüglich informiert werden. Sie verpflichten sich, den Veranstalter in Kenntnis zu setzen, wenn
das Kind eine ansteckende Krankheit hat, Krankheitserreger im Körper trägt oder ausscheidet, auch
ohne selbst erkrankt zu sein oder wenn ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit leidet
oder wenn ein entsprechender Verdacht besteht. Sie gestatten, dass Ihr Kind in Ausnahmefällen (z.B.
Arztbesuch) im Fahrzeug eines Betreuers oder einer anderen beauftragten Person oder einem
anderen privaten Fahrzeug, z.B. der Heimeltern, auf eigene Gefahr mitfahren darf und verzichten,
außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, gegenüber Fahrer und Halter des
Kraftfahrzeuges auf Ersatz aller etwaigen Schäden, soweit diese nicht durch eine Versicherung
auszugleichen sind. Ist neben dem Fahrer oder Halter des Kfz. ein Dritter schadenersatzpflichtig, so
beschränkt der Mitfahrer seine Schadenersatzforderung gegen den Dritten auf den Teilbetrag, der
dem Maß der Mithaftung des Dritten entspricht. Sie können der Mitnahme in privaten PKW
widersprechen. In diesem Fall bzw. bei fehlender Möglichkeit zum Transport in einem geeigneten
PKW erfolgt die Beförderung auf ihre eigenen Kosten, bspw. mit einem Taxi.
4. Der Reiseveranstalter übernimmt die Aufsichtspflicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Aufsicht wird von den verantwortlichen Mitarbeitern in dem Umfang wahrgenommen, der
zumutbar ist. Dies gilt insbesondere zu Zeiten der Nachtruhe oder während anderer,
unaufschiebbarer Verrichtungen. Die sorgfältige Wahrnehmung der Aufsichtspflicht ist nicht mit einer
lückenlosen Überwachung jedes Kindes zu jeder Zeit gleichzusetzen. Den Weisungen der
aufsichtsführenden Personen hat jeder Teilnehmer am Ferienlager nachzukommen. Ein schuldhaftes
Verhalten Ihres Kindes kann eine Haftung des Reiseveranstalters ausschließen. Für die mutwillige
bzw. fahrlässige Zerstörung von Mobiliar, Fahrzeugen oder Ausrüstungen werden die Teilnehmer
bzw. ihre sorgeberechtigten Vertreter zum Schadenersatz herangezogen. Fahrlässige
Beschädigungen können, soweit vorhanden, über die Haftpflichtversicherung des Teilnehmers
reguliert werden. Dem Kind kann altersentsprechend im beschränkten Umfang und unter
Bekanntgabe notwendiger Verhaltensweisen freie Zeit gewährt werden, in der es sich in Gruppen von
mindestens 2-3 Personen aufhält und nicht unter Aufsicht ist. Sie gestatten, dass das Kind bei
kleineren Verletzungen von den Betreuern versorgt werden darf.
5. Die Teilnahme am Ferienlager setzt ein gewisses Maß an Selbständigkeit, Steuerungsfähigkeit und
Mitwirkung des Kindes (z.B. im Bereich der Körperpflege, Bekleidung und Verpflegung) voraus und
erfordert Teamfähigkeit, da die Voraussetzungen für Einzelbetreuung bzw. für permanente
sonderpädagogische Betreuung bzw. Förderung fehlen. Eine weitere Betreuung ist beim Fehlen
dieser Voraussetzungen nicht möglich. Die Teilnehmer müssen in angemessener Zeit auf eigene
Kosten abgeholt werden. Zusätzlicher Betreuungsmehraufwand muss durch den Kunden ersetzt
werden. Die sorgfältige Wahrnehmung der Aufsichtspflicht ist nicht mit einer lückenlosen
Überwachung jedes Kindes zu jeder Zeit gleichzusetzen. Verluste durch Vergessen und Verlieren
von Reisebedarfsgegenständen sind daher nicht auszuschließen. Um eine Zuordnung von
verlorenen und vergessenen Gegenständen zu erleichtern, sollte das gesamte Reisegepäck
einschließlich Kleidung mit dem Namen des Kindes versehen sein. Für Geld- und Wertsachen oder
Gegenstände, die nicht zum unmittelbaren Reisebedarf gehören (z.B. Handys,
Unterhaltungselektronik, elektronische Spiele, Schmuck…) erfolgt keine Haftung. Geld ist stets am
Körper mitzuführen (Brustbeutel). Verbleibt Geld in den Unterkünften, besteht kein
Versicherungsschutz. Der Reiseveranstalter haftet nur dann für den Verlust oder die Beschädigung
von Kleidung und Reisegepäck, wenn durch das Betreuungspersonal nachweislich Rechtspflichten
verletzt wurden oder ein Einbruch vorliegt.
6. Der Kunde kann zu jeder Zeit vor Beginn der Reise vom Vertrag zurücktreten. Maßgebend für den
Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der
Teilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag
erklärter Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Kunde zurück, kann der Reiseveranstalter eine angemessene
Entschädigung verlangen. Die Rücktrittsgebühren gliedern sich wie folgt auf:
a. bis 5 Wochen vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises
b. bis 3 Wochen vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
c. bis 1 Woche vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises
d. weniger als 7 Tage vor Reisebeginn: 100% des Reisepreises
e. Bei Krankheitsfall (ärztliche Bestätigung ist vorzuweisen) betragen die Stornogebühren 25%
des Reisepreises.
f. Reist ein Kunde ohne vorherige Stornierung nicht an bzw. bricht er die Reise aus persönlichen
Gründen ab oder bricht er die Reise bei Problemen ab, ohne dem Veranstalter die Möglichkeit
der Abhilfe zu geben, betragen die Stornierungskosten aufgrund des erhöhten Aufwandes
und der fehlenden Möglichkeit Ersatz zu suchen 100% des Reisepreises.
7. Eine Umbuchung auf ein anderes, in der Ausschreibung aufgeführtes Reiseziel, auf einen anderen
Termin oder auf einen anderen Abfahrtsort bzw. Selbstanreise und/oder Selbstabreise ist, freie
Kapazität vorausgesetzt, bis 30 Tage vor Reisebeginn möglich. Für eine Umbuchung werden 25 € in
Rechnung gestellt. Eine bereits gezahlte Anzahlung verfällt nicht. Entsteht aus anderen Gründen
zusätzlicher Aufwand, der vom Veranstalter nicht verursacht bzw. zu verantworten ist (z.B.
Mahnungen aufgrund von Versäumnissen des Kunden), so ist vom Kunden eine angemessene
Aufwandsentschädigung zu zahlen. Diese beträgt z.B. bei Rückerstattungen aufgrund falsch
geleisteter oder überhöhter Zahlungen durch Fahrlässigkeit oder Irrtum des Kunden bzw. bei
Überweisung der Kosten der Zusatzprogramme entgegen der Festlegungen des Reisveranstalters
pauschal 10 €.
8. Den Reisenden einer Pauschalreise treffen Verpflichtungen, sich um die ordnungsgemäße
Abwicklung der Reise zu kümmern. So muss er z.B. nach seinen Reisepapieren nachfragen, wenn
er diese nicht rechtzeitig erhält und rechtzeitig zur Abreise bzw. Ankunft erscheinen. Werden
Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Veranstalter
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann Abhilfe
in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den
Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw.
die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Im Falle des Auftretens von
Leistungsstörungen und Mängeln ist der Reisende bzw. der Kunde verpflichtet, Schadensminderung
beizutragen bzw. Schäden zu vermeiden, den Mangel zunächst unverzüglich und nachweislich
gegenüber der örtlichen Reiseleitung zu rügen, um Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu geben.
Mängelrügen gegenüber den Gruppenbetreuern, Animateuren, Reinigungs- und Küchenkräften oder
sonstigen Personen, die zur Entgegennahme von Leistungsrügen nicht berechtigt sind, sind
unwirksam. Gleiches trifft für verbindliche Absprachen bzw. Auskünfte zu. Sie sind nur mit bzw. durch
den Veranstalter möglich. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt
ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Je nach Art des Mangels gelten Stunden- bzw. 1-2 Tages-
Fristen. Wird durch die Lagerleitung/Reiseleitung nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen, hat der
Kunde den Mangel unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen. Eine Kündigung des Reisevertrages
durch den Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann
zulässig, wenn der Veranstalter keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde dem
Veranstalter eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird. Die Kündigungserklärung muss in jedem
Falle direkt gegenüber dem Reiseveranstalter abgegeben werden. Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann
fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist. Ansprüche des Reisenden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, bzw. Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, verjähren in zwei Jahren. Alle übrigen
Ansprüche verjähren in einem Jahr.
9. Der Veranstalter erwartet, dass die Teilnehmer die Grundregeln des Zusammenlebens in einer
Gemeinschaft, die Haus- und Ferienlagerordnung respektieren und Sitten und Gebräuche eines
Gastlandes beachten. Sollte ein Teilnehmer grob dagegen verstoßen (besonders durch verbale oder
physische Gewaltausübung, fehlende Teamfähigkeit, Mobbing, Propagierung extremistischer
Weltanschauungen, Alkohol- oder Drogenkonsum, rassistische oder chauvinistische Reden und
Handlungen) oder wiederholt das Gemeinschaftsleben schwerwiegend stören, gibt der Teilnehmer
dem Veranstalter die Möglichkeit, ihn ohne Erstattung des vollen oder anteilmäßigen Reisepreises
von der weiteren Reise auszuschließen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Das
gleiche gilt auch, wenn der Teilnehmer das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.
Ausgeschlossen werden können auch Teilnehmer, bei denen Krankheiten oder
Gesundheitsstörungen auftreten (z.B. Bettnässen, Einkoten, Kopfläuse, Behinderungen…), die dem
Veranstalter bei der Anmeldung verschwiegen wurden. Ausgeschlossene Teilnehmer müssen, falls
sie nicht volljährig sind, von den Sorgeberechtigten im Ferienlager abgeholt werden. Falls dies nicht
möglich ist, werden den Erziehungsberechtigten alle anfallenden Kosten für den Rücktransport in
Rechnung gestellt. Sie haben sicherzustellen, dass bei Ihrer Abwesenheit eine von Ihnen beauftragte
und bevollmächtigte Person die Betreuung des Kindes für diese Zeit aufnimmt. Dieser beauftragten
Person muss ebenfalls das Recht eingeräumt werden, zu entscheiden, auf welche Weise das Kind
vom Freizeitort nach Hause befördert wird.
10. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderung den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt.
11. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, sowie die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder
Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose
Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Veranstalter ist berechtigt, Änderungen
des Zustiegs- / Abfahrtsortes vorzunehmen bzw. Zustiegs- / Abfahrtsorte nicht anzufahren, wenn je
Abfahrtsort und Ferienlager nicht mindestens 8 Personen angemeldet werden. Gegen Staus,
Wetterunbilden, Umleitungen und andere Verkehrshemmnisse sind die von uns gebundenen
Busbetriebe machtlos (Höhere Gewalt). Aus hieraus resultierenden Verzögerungen entstehen keine
Ansprüche auf Minderung des Reisepreises.
12. Mindestteilnehmerzahl ist 20 Personen pro Reise oder Zusatzprogramm, sofern nicht eine andere
Teilnehmerzahl angegeben ist. Kann wegen mangelnder Teilnehmerzahl die Reise nicht stattfinden,
so ist der Veranstalter berechtigt, bis 2 Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der
Kunde wird unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon
in Kenntnis gesetzt. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang erstattet. Weitergehende
Ansprüche bestehen nicht.
13. Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder
nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a. ohne Einhaltung einer Frist, wenn ein Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
der Veranstalter, so behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
b. bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise oder
im Prospekt auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall sind wir
verpflichtet, Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der
Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis zurück. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, werden
wir Sie davon unterrichten.
14. Bis vor Reisebeginn kann sich der Teilnehmer bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten
ersetzen lassen. Für diese Umbuchung werden Ihnen 20 € in Rechnung gestellt. Der Veranstalter
kann dem Wechsel in der Person der Reisenden widersprechen, wenn durch die Teilnahme des
Dritten Mehrkosten entstehen und wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die
Reise nicht genügt oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme
entgegenstehen.
15. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt gefährdet oder
beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag durch den Reiseveranstalter gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine bemessende
Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu
tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
16. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder
b. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
17. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche im
Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der
Beschränkung unberührt.
18. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
19. Der Veranstalter haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und
Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, die
ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen sowie für die Einhaltung
der Standards von Kinderferienlagern entsprechend der Ortsüblichkeit der neuen Bundesländer. Der
Standard der Unterbringung und Verpflegung entspricht, falls nicht anders ausgeschrieben,
Jugendherbergsniveau. Dies heißt z.B. für mehrere Kinder steht jeweils ein Schrank bzw. eine
Gepäckablage zur Verfügung. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, in Abstimmung mit den Wünschen
der Ferienlagerteilnehmer Programmänderungen durchzuführen. Er haftet für Programm-
abweichungen nur bei grober Fahrlässigkeit und ist in keiner Weise schadenersatzpflichtig, wenn
Leistungen aufgrund von Mehrheitsentscheidungen der Teilnehmer entfallen bzw. gleichwertig
ersetzt werden oder durch das Verschulden von Dritten, höherer Gewalt bzw. durch Gefährdung der
Teilnehmer z.B. Wetterbedingungen) nicht zu erbringen sind. Die Differenzierung der Betreuung und
Programmgestaltung verschiedener Altersgruppen kann durch gesonderte Programme (z.B.
Jugendprogramm) oder durch Binnendifferenzierung erfolgen. Die Gruppeneinteilung erfolgt in
Abhängigkeit von den angemeldeten Teilnehmern. Dabei ist eine angemessene Altersstreuung üblich
und auf Grund des unterschiedlichen Reifegrades der Teilnehmer angebracht, ohne dass dies einen
Mangel begründet. Die Unterbringung ausschließlich mit Kindern eines Alters kann nicht zugesagt
werden. Der Charakter von Gruppenreisen mit flexibler Terminwahl bedingt, dass während einer
Belegung einzelne Teilnehmer wechseln bzw. die Zimmereinteilung verändert wird. Ein Teil der
Ferienobjekte liegt in naturnahen Gebieten, die Lebensraum vieler Insekten sind. Eine chemische
Bekämpfung dieser Tiere verbietet sich aus Naturschutzgründen und um eine Gefährdung der Kinder
auszuschließen. Ein Eindringen von Insekten bei geöffneten Fenstern oder Türen ist also nicht zu
verhindern und stellt keinen Mangel dar.
20. Selbstbringer/Selbstholer: Kinder können selbst ins Ferienlager gebracht bzw. aus dem Ferienlager
geholt werden, wenn sie bereit sind, Störungen des organisatorischen Ablaufs so gering wie möglich
zu halten. Hierzu zählt, dass die Kinder beim aufnehmenden Betreuer abgegeben werden bzw. geholt
werden, ohne dass ein weiterer Aufenthalt im Objekt erfolgt und ohne dass Beeinträchtigungen des
organisatorischen Ablaufs bzw. der zu dieser Zeit laufenden Reinigungsarbeiten erfolgen.
Insbesondere ist der Eingriff in Gruppenprozesse sowie das Betten beziehen und Schrank einräumen
für Ihr Kind zu unterlassen. Die gleichen Bedingungen gelten für alle anreisenden Kinder. Häufig sind
die Reinigungsarbeiten beim Wechsel noch nicht abgeschlossen. Ein sofortiger Bezug der
Gruppenräume kann daher nicht zugesagt werden. Bitte vermeiden Sie längere
Abschiedszeremonien im Ferienlager, da dies bei Ihren Kindern bzw. bei bereits angereisten Kindern
zu Heimweh führen kann. Objektbesichtigungen sind bei An- und Abreise nicht möglich.
21. Der Reiseveranstalter steht nicht dafür ein, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für
Angehörige ausländischer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter
haftet nicht für die verspätete Erteilung notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die
aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen,
wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
22. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des
Reiseveranstalters gegen Kunden bzw. Vertragspartner ist der Wohnsitz des Reisenden bzw. seines
Sorgeberechtigten maßgebend.
23. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
ganzen Vertrages zur Folge.
G Ü L T I G A B 2 6 . 0 2 . 2 0 2 4