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Reitzentrum Hausruckhof

Feriencamp-Anbieter aus Österreich

Hausruckstraße 6
4843 Ampflwang im Hausruckwald

Logo Reitzentrum Hausruckhof

Herzlich willkommen im Reitzentrum Hausruckhof

... dem großen Islandpferdegestüt, Ausbildungs- und Urlaubsreitbetrieb in Österreich

Fast vier Jahrzehnte Erfahrung mit Islandpferden ließen im Herzen von Oberösterreich, in romantischer, ruhiger Lage, inmitten der sanft hügeligen Landschaft des Hausruckwaldes "DAS" österreichische Islandpferdezentrum entstehen. Kompetenz im Umgang mit Islandpferden, Großpferden und Reitern ist die Basis für unser vielseitiges Angebot. Bei uns werden Kinder ab drei Jahren, Anfänger, Wanderreiter und Turnierreiter fachlich betreut.

Im Reitercamp können unsere jungen Gäste eine oder mehrere Wochen lang ihre Ferien verbringen. In allen Ferienwochen laufen bei uns die Reitercamps und unsere Pferde freuen sich auf euren Besuch.

Kinder und Jugendliche im Alter von 8-17 Jahren verbringen bei uns lustige Ferienwochen mit Reiten, Pflegepferden, Tipi-Abend mit Stockbrot und Knackergrillen, Rätselralley, Pferdeschmückwettbewerb und anderem tollem Freizeitprogramm! Badesachen nicht vergessen! Abkühlen könnt ihr euch bei uns im Swimming Pool.

In die Reitstunden werdet ihr je nach Können und Vorkenntnissen eingeteilt, dies gewährleistet einen Lernerfolg und Sicherheit beim Reiten.

Unser Pauschalangebot beinhaltet:
6 Übernachtungen mit Vollpension (reichhaltiges Frühstücksbuffet, Mittagessen mit Suppe und Salat sowie Abendessen) mit Getränken, Unterbringung im Jugendgästehaus in Mehrbettzimmern mit Dusche, 6 Reitlektionen auf unseren Islandpferden, wobei ihr auch das Isirider-Abzeichen absolvieren könnt. Auch andere Abzeichenprüfungen sind möglich. Bitte dazu jedoch mit uns Kontakt aufnehmen.

Kontakt:

Telefon: +43 (7675) 2421, +43 (7675) 2421
E-Mail: info[*AT*]reitzentrumhausruckhof.at

Angebote / Pakete

Reitcamp am Islandpferdegestüt Herbst
4843 Ampflwang/Hausruckwald, Hausruckstraße 6

Reitcamp am Islandpferdegestüt Neujahr
4843 Ampflwang/Hausruckwald, Hausruckstraße 6

Reitcamp am Islandpferdegestüt Ostern
4843 Ampflwang/Hausruckwald, Hausruckstraße 6

Reitcamp am Islandpferdegestüt Sommer
4843 Ampflwang/Hausruckwald, Hausruckstraße 6

Kontaktformular

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ALLGEMEINE TEILNAHME- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006
(AGBH 2006)
Fassung vom 15.11.2006

  • 1 Geltungsbereich
    1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden
    „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September
    1981.
    1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006
    sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
  • 2 Begriffsdefinitionen
    2.1 Begriffsdefinitionen:
    „Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
    „Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
    „Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
    „Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
    „Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
  • 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
    3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners
    durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten
    als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen
    Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten
    des Beherbergers erfolgt.
    3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung
    abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist
    der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen
    Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung
    hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich
    oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
    Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners
    beim Beherberger zustande.
    3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend)
    vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB
    Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten
    die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
    3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
  • 4 Beginn und Ende der Beherbergung
    4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit
    anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“)
    zu beziehen.
    4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt
    die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
    4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
    12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in
    Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht
    sind.
  • 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
    Rücktritt durch den Beherberger
    5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung
    vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne
    Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
    5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht
    keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
    vereinbart wurde.
    5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen
    die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages
    folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die
    Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als
    erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag
    bekannt.
    5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
    kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten
    Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige
    Erklärung aufgelöst werden.
    Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
    5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
    Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung
    durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
    5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige
    Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren
    möglich:
    – bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
    – bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
    – in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.

bis 3 Monate: keine Stornogebühren
3 Monate bis 1 Monat: 40 %
1 Monat bis 1 Woche: 70 %
In der letzten Woche: 90 %

Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich
sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage
der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit
wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich
wird.

  • 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
    6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft
    (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner
    zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich
    gerechtfertigt ist.
    6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum
    (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren
    Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche
    Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
    6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
  • 7 Rechte des Vertragspartners
    7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner
    das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen
    des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen
    den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
    Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien
    (Hausordnung) auszuüben.
  • 8 Pflichten des Vertragspartners
    8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das
    vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
    Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden
    sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
    8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert
    der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs
    in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder
    bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit
    zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,
    Telegramme, usw.
    8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er
    oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners
    Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
  • 9 Rechte des Beherbergers
    9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist
    er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht
    gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101
    ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.
    Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung
    seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung,
    sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und
    für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
    9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen
    Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
    berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch
    auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen
    aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
    9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung
    seiner Leistung zu.
  • 10 Pflichten des Beherbergers
    10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem
    Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
    10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt
    inbegriffen sind, sind beispielhaft:
    a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt
    werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,
    Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
    b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter
    Preis berechnet.
  • 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
    11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten
    Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn
    die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben
    oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht
    worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger
    für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der
    aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1
    ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die
    Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung
    festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung
    des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen
    nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit.
    Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
    Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden
    des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
    11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist
    der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit
    ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast
    für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie
    entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
    11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag
    von derzeit € 550,–. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden
    Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit
    zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von
    ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung
    gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
    11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger
    ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als
    Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
    11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen,
    wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis
    nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb
    von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner
    bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
  • 12 Haftungsbeschränkungen
    12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für
    leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
    12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für
    leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner
    die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,
    immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden
    nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der
    Höhe des Vertrauensinteresses.
  • 13 Tierhaltung
    13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls
    gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
    13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während
    seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder
    dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu
    lassen.
    13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende
    Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die
    auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis
    der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu
    erbringen.
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    13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur
    ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden
    umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der
    Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
    13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen
    sich Tiere nicht aufhalten.
  • 14 Verlängerung der Beherbergung
    14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert
    wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts
    rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages
    zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
    14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht
    verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer
    Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht
    benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit
    der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese
    Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen
    Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse
    nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt
    mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in
    der Nebensaison entspricht.
  • 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
    15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er
    mit Zeitablauf.
    15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle
    vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er
    sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder
    was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine
    Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der
    Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet
    ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners
    an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der
    Vertragspartner.
    15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
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    15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können
    die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten
    Vertragsende, auflösen.
    15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung
    aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw
    der Gast
    a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder
    durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten
    den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb
    wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet
    oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung
    gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
    schuldig macht;
    b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer
    hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
    c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten
    Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
    15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis
    (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc)
    unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne
    Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach
    dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht
    befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners
    sind ausgeschlossen.
  • 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
    16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird
    der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr
    in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen
    Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig
    ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
    16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen
    des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf
    Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen
    endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen
    treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden
    sind.
    11
    16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall
    gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
    a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
    b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
    c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls
    für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
    d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw,
    soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt
    oder beschädigt wurden,
    e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen
    wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen
    Desinfektion, Räumung o. ä,
    f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
  • 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
    17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
    17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter
    Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ)
    sowie UN-Kaufrecht.
    17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz
    des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte
    auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu
    machen.
    17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
    und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen,
    können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen
    Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht
    werden.
    17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
    und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme
    Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den
    Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich
    zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
    12
  • 18 Sonstiges
    18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf
    einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner,
    welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche
    nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt
    oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
    Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage
    der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem
    Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem
    Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
    18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der
    Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
    18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen
    Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen
    Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn,
    der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist
    gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
    18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.